43 Abs. 2 VRPG. Danach kann eine verwirkte Frist wiederhergestellt werden, wenn eine Partei unverschuldeterweise davon abgehalten wird, fristgerecht zu handeln, und sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tage nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht 8 Förderprogramm Kanton Bern, Energieeffizienz und erneuerbare Energien, Version vom 18. Mai 2016, abrufbar unter: http://www.bve.be.ch / Energie / Kantonales Förderprogramm Energie / Mehr zum Thema (letztmals besucht am 15. Dezember 2016) 9 Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 455 10 Kantonale Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 (KEnV; BSG 741.111)