c) Art. 48 Abs. 2 KEnV bestimmt, dass Fördergesuche vor Baubeginn oder Durchführung der Massnahme eingereicht werden müssen. Auf später eingereichte Gesuche wird grundsätzlich nicht mehr eingetreten. Der Termin nach Art. 48 Abs. 2 KEnV, d.h. die Gesuchseinreichung vor Baubeginn oder Durchführung der Massnahme, ist als gesetzliche Verwirkungsfrist ausgestattet.12 Die Nichteinhaltung des Termins zieht die Verwirkung allfälliger Ansprüche nach sich, d.h. später eingereichte Gesuche werden von vornherein nicht mehr behandelt. Vorbehalten ist allerdings die Fristwiederherstellung nach Art. 43 Abs. 2 VRPG.