Vielmehr soll die Beitragszusicherung das vom Beitragsempfänger erwünschte Verhalten, namentlich den Einsatz erneuerbarer Energien oder die effiziente Energienutzung im Gebäudebereich, erst ermöglichen oder zumindest auslösen (sog. ex ante-Subvention). Damit umfasst die finanzielle Förderung im Gebäudebereich erst noch zu verrichtende Tätigkeiten und soll sicherstellen, dass eine erwünschte Tätigkeit überhaupt in Angriff genommen wird.9 Dieser Grundsatz für die Gewährung von Förderbeiträgen ist in Art. 48 Abs. 2 KEnV10 verankert. Diese Voraussetzung für die Zusprechung von Beiträgen ergibt sich ebenfalls aus der Wegleitung zum "Förderprogramm Kanton Bern".11