Danach können Finanzhilfen von maximal 35 Prozent der Anlagekosten für die Erstellung (oder den Ersatz) von Anlagen zur Gewinnung, Verteilung und Nutzung von erneuerbaren Energien oder Abwärme und für die Erhöhung der Energieeffizienz gewährt werden. Die Bestimmung bringt mit der "kann- Formulierung" zum Ausdruck, dass auf solche Förderbeiträge (sog. Finanzhilfen) kein Rechtsanspruch besteht. Für welche Anlagen im Einzelfall unter welchen Bedingungen 6 Vgl. RRB 1757/2011 vom 26. Oktober 2011, Vortrag des Regierungsrats zur kantonalen Energieverordnung,