a) Im Kanton Bern ist das Staatsbeitragsrecht in zahlreichen Spezialerlassen geregelt.7 Vorliegend findet sich die rechtliche Grundlage für den hier umstrittenen Förderbeitrag, d.h. die Gewährung eines Förderbeitrags für den Ersatz einer Elektroheizung durch eine Erdwärme-Wärmepumpe, in Art. 58 Abs. 1 Bst. b KEnG. Danach können Finanzhilfen von maximal 35 Prozent der Anlagekosten für die Erstellung (oder den Ersatz) von Anlagen zur Gewinnung, Verteilung und Nutzung von erneuerbaren Energien oder Abwärme und für die Erhöhung der Energieeffizienz gewährt werden.