Das AUE wies das Beitragsgesuch der Beschwerdeführenden ab, weil es verspätet eingereicht wurde. Seinen Entscheid stützte es auf Art. 48 Abs. 2 KEnV. Verfahrensrechtlich handelte es sich um einen Prozessentscheid.6 Die Vorinstanz hätte in diesem Fall in der Verfügungsformel (Dispositiv) anordnen müssen, dass auf das Gesuch nicht eingetreten wird (vgl. Erwägung 3c). Dieser formelle Fehler des AUE zieht hier keine rechtlichen Konsequenzen nach sich. Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache wäre überspitzt formalistisch und würde zu einem prozessualen Leerlauf führen. Die Beschwerdeführenden erlitten dadurch auch keine Nachteile.