b) Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der angefochtenen Verfügung (Art. 67 VRPG). Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des 1 Kantonales Energiegesetz vom 15. Mai 2011 (KEnG; BSG 741.1) 2 Kantonale Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 (KEnV; BSG 741.111) 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und