a) Angefochten ist die Verfügung des AUE vom 27. Juli 2016 zu einem Gesuch um einen Förderbeitrag aus dem Förderprogramm des Kantons Bern. Verfügungen des AUE über Staatsbeiträge können nach Art. 62 VRPG4 i.V.m. Art. 28 StBG5 bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.