5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet3, führte den Schriftenwechsel durch und holte beim AUE die Vorakten ein. In seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2016 beurteilte das AUE die Sachlage unverändert und lehnte die Zusicherung eines Förderbeitrags ab. Die Beschwerdeführenden erhielten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Davon machten sie mit Eingabe vom 22. Oktober 2016 Gebrauch. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen