4. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 22. August 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie bitten, das Gesuch unter Berücksichtigung der speziellen Umstände zu prüfen und die angefochtene Verfügung anzupassen. Sinngemäss beantragen sie damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2016 und die Zusicherung eines Förderbeitrags. RA Nr. 140/2016/28 3 Sie sind der Meinung, die Anforderungen für eine Beitragszusicherung gemäss der Wegleitung, dem KEnG1 und der KEnV2 seien erfüllt.