ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 140/2016/28 Bern, 21. Dezember 2016 in der Beschwerdesache zwischen Erbengemeinschaft des D.________, bestehend aus: Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 Frau B.________ Beschwerdeführerin 2 per Adresse Herrn A.________ und Amt für Umweltkoordination und Energie des Kantons Bern (AUE), Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend die Verfügung des Amts für Umweltkoordination und Energie (AUE) vom 27. Juli 2016 (EDV-Nr. 26056; Förderbeitrag) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer eines Einfamilienhauses in Uettligen, das aus dem Jahr 1984 stammt. Die Beschwerdeführenden reichten am 7. Juni 2016 beim Amt für Umweltkoordination und Energie (AUE) ein Gesuch für einen Beitrag aus dem kantonalen Förderprogramm ein. Diesen Beitrag ersuchten sie für den Ersatz einer Elektrospeicherheizung durch eine Erdsonden-Wärmepumpe (sog. Sole/Wasser- Wärmepumpe) des Typs SI 14 TU. Als geplanten Baubeginn nannten sie den 20. Juni RA Nr. 140/2016/28 2 2016. Das AUE teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 8. Juni 2016 mit, die Bedingungen für die Ausrichtung von Förderbeiträgen seien nicht erfüllt. Mit dem Projekt sei bereits begonnen worden. Gleichzeitig schickte es den Beschwerdeführenden die Gesuchsunterlagen zurück. Es gab ihnen die Möglichkeit, das Gesuch innert 30 Tagen wieder einzureichen, wenn neue Gründe zu einer anderen Beurteilung der Sachlage führen sollten. 2. Mit Eingabe vom 22. Juni 2016 reichten die Beschwerdeführenden das Gesuch für einen kantonalen Förderbeitrag wiederum beim AUE ein. Sie erklärten, sie hätten den Ersatz der alten Elektroheizung bereits 2014 vor dem Brand freiwillig ins Auge gefasst. Konkret hätten sie in Betracht gezogen, die Liegenschaft Mitte 2017 an den Wärmeverbund Uettligen anzuschliessen. Dazu hätten sie bereits eine Richtofferte eingeholt. Ein Brand habe die Elektrospeicherheizung im November 2015 jedoch unerwartet vorher zerstört. Zum Erhalt des Gebäudes seien im Rahmen von Sofortmassnahmen, die die Gebäudeversicherung gefordert habe, die zerstörte Heizung demontiert und eine Notheizung installiert worden. Nach einer sorgfältigen Situationsanalyse und auf der Grundlage des GEAK (Gebäudeenergieausweis der Kantone) hätten sie das Fördergesuch anfangs Juni 2016 zum frühestmöglichen Zeitpunkt eingereicht. Mit den übrigen Arbeiten hätten sie erst nach Einreichung des Fördergesuches begonnen. 3. Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 wies das AUE das Beitragsgesuch (EDV-Nr. 26056) der Beschwerdeführenden ab. Diesen Entscheid begründete es damit, dass nicht finanzielle Anreize der kantonalen Förderung, sondern der Brandfall Anlass für den Ersatz der Elektrospeicherheizung gegeben habe. Dies sei nicht Sinn und Zweck der Förderung. Es bestehe daher keine Fördermöglichkeit. 4. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 22. August 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie bitten, das Gesuch unter Berücksichtigung der speziellen Umstände zu prüfen und die angefochtene Verfügung anzupassen. Sinngemäss beantragen sie damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2016 und die Zusicherung eines Förderbeitrags. RA Nr. 140/2016/28 3 Sie sind der Meinung, die Anforderungen für eine Beitragszusicherung gemäss der Wegleitung, dem KEnG1 und der KEnV2 seien erfüllt. 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet3, führte den Schriftenwechsel durch und holte beim AUE die Vorakten ein. In seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2016 beurteilte das AUE die Sachlage unverändert und lehnte die Zusicherung eines Förderbeitrags ab. Die Beschwerdeführenden erhielten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Davon machten sie mit Eingabe vom 22. Oktober 2016 Gebrauch. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen a) Angefochten ist die Verfügung des AUE vom 27. Juli 2016 zu einem Gesuch um einen Förderbeitrag aus dem Förderprogramm des Kantons Bern. Verfügungen des AUE über Staatsbeiträge können nach Art. 62 VRPG4 i.V.m. Art. 28 StBG5 bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der angefochtenen Verfügung (Art. 67 VRPG). Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des 1 Kantonales Energiegesetz vom 15. Mai 2011 (KEnG; BSG 741.1) 2 Kantonale Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 (KEnV; BSG 741.111) 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 4 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG, BSG 155.21) 5 Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1) RA Nr. 140/2016/28 4 Entscheids hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden erfüllen als Gesuchstellende alle diese Voraussetzungen. Auf ihre Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand Das AUE wies das Beitragsgesuch der Beschwerdeführenden ab, weil es verspätet eingereicht wurde. Seinen Entscheid stützte es auf Art. 48 Abs. 2 KEnV. Verfahrensrechtlich handelte es sich um einen Prozessentscheid.6 Die Vorinstanz hätte in diesem Fall in der Verfügungsformel (Dispositiv) anordnen müssen, dass auf das Gesuch nicht eingetreten wird (vgl. Erwägung 3c). Dieser formelle Fehler des AUE zieht hier keine rechtlichen Konsequenzen nach sich. Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache wäre überspitzt formalistisch und würde zu einem prozessualen Leerlauf führen. Die Beschwerdeführenden erlitten dadurch auch keine Nachteile. Strittig und Thema des Beschwerdeverfahrens ist, ob das AUE gestützt auf Art. 48 Abs. 2 KEnV zu Recht keinen Förderbeitrag zusicherte. 3. Staatsbeiträge im Energiebereich a) Im Kanton Bern ist das Staatsbeitragsrecht in zahlreichen Spezialerlassen geregelt.7 Vorliegend findet sich die rechtliche Grundlage für den hier umstrittenen Förderbeitrag, d.h. die Gewährung eines Förderbeitrags für den Ersatz einer Elektroheizung durch eine Erdwärme-Wärmepumpe, in Art. 58 Abs. 1 Bst. b KEnG. Danach können Finanzhilfen von maximal 35 Prozent der Anlagekosten für die Erstellung (oder den Ersatz) von Anlagen zur Gewinnung, Verteilung und Nutzung von erneuerbaren Energien oder Abwärme und für die Erhöhung der Energieeffizienz gewährt werden. Die Bestimmung bringt mit der "kann- Formulierung" zum Ausdruck, dass auf solche Förderbeiträge (sog. Finanzhilfen) kein Rechtsanspruch besteht. Für welche Anlagen im Einzelfall unter welchen Bedingungen 6 Vgl. RRB 1757/2011 vom 26. Oktober 2011, Vortrag des Regierungsrats zur kantonalen Energieverordnung, S. 23, Erläuterungen zu Art. 48 Abs. 2 (abrufbar unter http://www.rr.be.ch/ Regierungsratsbeschlüsse / RRB 2011 / BVE 2011) 7 Vgl. Vortrag des Regierungsrats betreffend das Staatsbeitragsgesetz 1992, in Tagblatt des Grossen Rates 1992, Beilage 24, S. 2 RA Nr. 140/2016/28 5 finanzielle Beiträge gewährt werden, ist in der Wegleitung "Förderprogramm Kanton Bern, Energieeffizienz und erneuerbare Energien"8 näher bestimmt. b) Sinn und Zweck der Förderung ist es, auf das zukünftige Verhalten von Beitragsempfängern einzuwirken. Dabei soll die Förderung den Beitragsempfänger zu einem Verhalten veranlassen, das sich ohne Fördermassnahme nicht – oder nicht im selben Ausmass – realisieren würde. Es reicht damit nicht, dass der Empfänger der förderwürdigen Massnahme nachlebt. Vielmehr soll die Beitragszusicherung das vom Beitragsempfänger erwünschte Verhalten, namentlich den Einsatz erneuerbarer Energien oder die effiziente Energienutzung im Gebäudebereich, erst ermöglichen oder zumindest auslösen (sog. ex ante-Subvention). Damit umfasst die finanzielle Förderung im Gebäudebereich erst noch zu verrichtende Tätigkeiten und soll sicherstellen, dass eine erwünschte Tätigkeit überhaupt in Angriff genommen wird.9 Dieser Grundsatz für die Gewährung von Förderbeiträgen ist in Art. 48 Abs. 2 KEnV10 verankert. Diese Voraussetzung für die Zusprechung von Beiträgen ergibt sich ebenfalls aus der Wegleitung zum "Förderprogramm Kanton Bern".11 c) Art. 48 Abs. 2 KEnV bestimmt, dass Fördergesuche vor Baubeginn oder Durchführung der Massnahme eingereicht werden müssen. Auf später eingereichte Gesuche wird grundsätzlich nicht mehr eingetreten. Der Termin nach Art. 48 Abs. 2 KEnV, d.h. die Gesuchseinreichung vor Baubeginn oder Durchführung der Massnahme, ist als gesetzliche Verwirkungsfrist ausgestattet.12 Die Nichteinhaltung des Termins zieht die Verwirkung allfälliger Ansprüche nach sich, d.h. später eingereichte Gesuche werden von vornherein nicht mehr behandelt. Vorbehalten ist allerdings die Fristwiederherstellung nach Art. 43 Abs. 2 VRPG. Danach kann eine verwirkte Frist wiederhergestellt werden, wenn eine Partei unverschuldeterweise davon abgehalten wird, fristgerecht zu handeln, und sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tage nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht 8 Förderprogramm Kanton Bern, Energieeffizienz und erneuerbare Energien, Version vom 18. Mai 2016, abrufbar unter: http://www.bve.be.ch / Energie / Kantonales Förderprogramm Energie / Mehr zum Thema (letztmals besucht am 15. Dezember 2016) 9 Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 455 10 Kantonale Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 (KEnV; BSG 741.111) 11 Wegleitung zum Förderprogramm Kanton Bern, Version vom 18. Mai 2016, S. 4 (abrufbar unter: http://www.bve.be.ch/bve/de/index/energie/energie/foerderprogramm_energie/gesuchsformulare_bedingungen. html; letztmals besucht am 15. Dezember 2016) 12 Vgl. auch VGE 2015/329 vom 10. Juni 2016 E. 4.1 RA Nr. 140/2016/28 6 und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Liegen solche Umstände vor, ist die Behörde verpflichtet, Beitragsgesuche dennoch an die Hand zu nehmen und inhaltlich zu prüfen. 4. Rechtzeitige Gesuchseinreichung a) Es steht ausser Frage, dass es sich beim Rückbau bzw. der Demontage der alten Anlage um Arbeiten handelt, die den Gegenstand der Förderung direkt betreffen. Unstreitig ist auch, dass die Beschwerdeführenden diese Tätigkeiten unmittelbar nach dem Brand im November 2015 und somit vor der Gesuchseinreichung anfangs Juni 2016 vornahmen. Daraus folgerte das AUE, dass die Grundbedingung von Art. 48 Abs. 2 KEnV, wonach das Fördergesuch vor Baubeginn oder Durchführung der Massnahme eingereicht werden muss, nicht erfüllt ist. b) Vorliegend haben die Beschwerdeführenden die alte Elektroheizung vor der Einreichung des Fördergesuchs demontiert. Damit haben sie die Frist nach Art. 48 Abs. 2 KEnV grundsätzlich verwirkt. Die Beschwerdeführenden belegen jedoch mit einer Richtofferte, dass sie sich vor dem Brandfall im November 2015 aktiv mit dem Thema des Ersatzes der Elektroheizung auseinandersetzten und ernsthaft in Betracht zogen, ihre Liegenschaft Mitte 2017 an den Wärmeverbund Uettligen anzuschliessen. Die Beschwerdeführenden haben auch eine ausgedruckte Internetseite vom 26. Juli 2015 zu den Akten gelegt. Diese zeigt, dass sie vor dem Heizungsbrand im November 2015 Kenntnis vom kantonalen Förderprogramm hatten und dieses bei der Wahl des neuen Heizsystems mitberücksichtigten. Unerwartet wurde die Elektroheizung der Beschwerdeführenden jedoch durch einen Brand zerstört. Dieser zwang sie, Sofortmassnahmen zu ergreifen, namentlich die alte Heizung zu demontieren sowie eine Notheizung zu installieren, damit sie das Gebäude in einem gebrauchstauglichen Zustand weiter bewohnen konnten. Die veränderte Situation zwang die Beschwerdeführenden zudem dazu, eine alternative Lösung zum Fernwärmeanschluss zu suchen, da dieser erst Mitte 2017 zur Diskussion steht. Nachvollziehbar ist auch, dass die sorgfältige Prüfung von alternativen Heizsystemen und die Erstellung eines GEAK einige Zeit in Anspruch nahmen. c) Es liegen hier entschuldbare Gründe vor, die es grundsätzlich erlauben würden, die Frist nach Art. 43 Abs. 2 VRPG wiederherzustellen: Die Beschwerdeführenden entschieden sich nachweislich vor dem Heizungsbrand für ein förderberechtigtes Heizsystem. Dazwischen kam der unerwartete Brand, der die Säumnisfolgen nach sich zog. Bei einer unverschuldeten Verhinderung dürfen die Betroffenen jedoch nicht RA Nr. 140/2016/28 7 unbestimmt lange mit einem Antrag auf Wiederherstellung der Frist zuwarten; dies würde die Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit gefährden. Art. 43 Abs. 2 VRPG lässt deshalb die Wiederherstellung der Frist nur zu, wenn innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird. Diese Voraussetzung erfüllen die Beschwerdeführenden nicht: Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführenden mit der Offerte der C.________ AG vom 6. April 2016 für die Erdsonden-Wärmepumpe über alle nötigen Dokumente und Angaben verfügten.13 Spätestens ab diesem Zeitpunkt bestand kein Hindernis mehr, beim AUE ein vollständiges Fördergesuch einzureichen. Die 30-tägige Frist zur Wiedereinsetzung der verwirkten Frist begann somit ab diesem Zeitpunkt, d.h. anfangs April 2016, zu laufen und endete anfangs Mai 2016. Das Fördergesuch der Beschwerdeführenden ging nach den Akten jedoch erst am 7. Juni 2016, also über einen Monat zu spät, beim AUE ein.14 Die verwirkte Frist nach Art. 48 Abs. 2 KEnV kann deshalb nicht wiederhergestellt werden. Dem Argument der Beschwerdeführenden, wonach sie das Fördergesuch zum frühestmöglichen Zeitpunkt eingereicht hätten, kann somit nicht gefolgt werden. Für die Beschwerdeführenden wäre es auch zumutbar gewesen, sich nach dem Brand darüber zu informieren, unter welchen Bedingungen in derartigen Spezialfällen Förderbeiträge überhaupt noch gesprochen werden können. Es bestehen hier keine Anhaltspunkte und es wird von den Beschwerdeführenden auch nicht behauptet, dass sie entsprechende Informationen einholten. d) Als Ergebnis steht somit fest, dass das AUE die Zusicherung von Förderbeiträgen gestützt auf Art. 48 Abs. 2 KEnV zu Recht verweigerte. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m Art. 19 Abs. 1 GebV15). 13 Vgl. pag. 18 der Vorakten des AUE 14 Vgl. pag. 1 der Vorakten des AUE 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 140/2016/28 8 b) Das AUE ist eine Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG. Es hat im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Parteikosten werden deshalb keine gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des AUE vom 27. Juli 2016 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn A.________, eingeschrieben - Amt für Umweltkoordination und Energie (AUE), im Haus BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin