g) Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, sie habe keine baulichen Änderungen auf der Liegenschaft vorgenommen. Bei belasteten Standorten gelten für die Erstellung und Änderung von Bauten gewisse Einschränkungen (Art. 3 AltlV). Die Pflicht zur Abklärung der Sanierungsbedürftigkeit besteht aber unabhängig davon bei allen Liegenschaften, die als untersuchungsbedürftig im Kataster der belasteten Standorte eingetragen sind (Art. 5 Abs. 4 Bst. b AltlV). Dies ist vorliegend der Fall. Die Rüge ist unbegründet. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Rügen durchgedrungen ist. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Kosten