Die Beschwerdeführerin wäre damit als Eigentümerin der Parzelle Nr. B.________ verpflichtet gewesen, die Untersuchungen durchzuführen und die Kosten vorzuschiessen. Im Rahmen der Kostenverteilungsverfügung wird aber nicht über die vorläufige Finanzierung der altlastenrechtlichen Massnahmen entschieden, sondern darüber, wer diese Kosten abschliessend zu tragen hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob einer der Verursacher, das Gemeinwesen oder Dritte die Kosten vorgeschossen haben. Massgeblich ist allein, wer Verhaltens- oder Zustandsstörer ist (Art. 32d USG).