f) Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe die Untersuchungen nicht in Auftrag gegeben und müsse daher auch nicht für deren Kosten aufkommen. Die altlastenrechtlichen Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen sind grundsätzlich vom Inhaber oder von der Inhaberin eines belasteten Standortes durchzuführen (Art. 20 AltlV). 9 BGE 107 II 161, E. 6a 10 Karin Scherrer, Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung, Diss. Bern 2005, S. 106 (Diss. Scherrer) 11 BGE 107 II 161, E. 6e; Diss. Scherrer, S. 141