Die Belastung der Liegenschaft war im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin die Liegenschaft erwarb, bekannt oder hätte mit geringem Aufwand in Erfahrung gebracht werden können. Es hätte zur erforderlichen Sorgfalt gehört, dass sich die Beschwerdeführerin vor dem Kauf über das Grundstück informiert, insbesondere betreffend die frühere Nutzung und mögliche Belastungen. Die Beschwerdeführerin hätte daher beim Kauf der Liegenschaft Kenntnis von einer möglichen Belastung haben können. Die Voraussetzungen für den Ausschluss der Kostentragungspflicht nach Art. 32d Abs. 2 USG liegen nicht vor.