Ein solches Vorgehen ist insbesondere beim Kauf von Industriegrundstücken erforderlich.11 "Auf Unkenntnis kann sich der Standortinhaber nur berufen, wenn im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs keine Anhaltspunkte bestanden, die dem Inhaber bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen und aufgrund derer nach der Verkehrsanschauung mit der Möglichkeit einer Belastung zu rechnen war."12 Derartige Anhaltspunkte können sich insbesondere aufgrund der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks ergeben.