abzustellen, was üblicherweise von einem Käufer an Abklärungen über Sachmängel eines Grundstücks erwartet werden darf.9 Dabei reicht die Konsultation des Grundbuchs und des Katasters der belasteten Standorte (Art. 5 f. AltlV) nicht unbedingt aus. Es kann vom Käufer verlangt werden, dass er sich zur Prüfung allfälliger Sachmängel des Grundstücks Kenntnisse über dessen Lage und bisherige Nutzung (anhand des Nutzungsplans oder durch Erkundigung bei der Umweltschutzfachstelle) verschafft.10 Ein solches Vorgehen ist insbesondere beim Kauf von Industriegrundstücken erforderlich.11