Den Zustandsstörerinnen wurden vorliegend 20% der Kosten überbunden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung und Praxis.8 Dieser Anteil wurde unter den Zustandsstörerinnen entsprechend ihrem flächenmässigen Anteil am Standort aufgeteilt. Dieses Vorgehen des AWA erscheint sachgerecht und ist nicht zu beanstanden. Die Rüge ist unbegründet. e) Von der Kostenpflicht befreit werden diejenigen Zustandsstörer, die darlegen können, dass sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt keine Kenntnis von der Belastung haben konnten (Art. 32d Abs. 2 USG). Zur Beurteilung der gebotenen Sorgfalt ist darauf