d) Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe die Belastung der Parzelle nicht verursacht. Als Zustandsstörer gemäss Art. 32d USG wird qualifiziert, wer Inhaber einer belasteten Parzelle ist. Dabei ist irrelevant, ob der Zustandsstörer ein Verschulden an der Belastung trifft. Die Beschwerdeführerin ist als Grundeigentümerin der Parzelle Nr. B.________ daher automatisch Zustandsstörerin und als solche verpflichtet, einen Teil der altlastenrechtlichen Kosten zu übernehmen (Art. 32d Abs. 2 USG). Den Zustandsstörerinnen wurden vorliegend 20% der Kosten überbunden.