32d Abs. 2 USG). Die Kostenanteile der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind, trägt das Gemeinwesen (Art. 32d Abs. 3 USG). Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt (Art. 32d Abs. 4 USG).