_ aufgeteilt. Auf die Beschwerdeführerin entfallen demnach 34.7 % des auf die Zustandsstörerinnen entfallenden Anteils oder knapp 7 % der gesamten Kosten. Dies ergibt einen Betrag von Fr. 6'244.-. b) Laut Art. 32c Abs. 1 USG sorgen die Kantone dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen 5 Vgl. Geologisches Büro Dr. Hans-Peter Weiss, Gemeinde E.________ - Firmengelände D_____ - Mineralöl-