Am 14. August 2015 stellte das AWA den beteiligten Grundeigentümern den Entwurf der Kostenverteilungsverfügung zur Stellungnahme zu. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Am 16. November 2015 erliess das AWA daher die definitive Kostenverteilungsverfügung. Diese sieht vor, dass die angefallenen Kosten zu 80 % der D.________ als Verhaltensstörerin und zu 20 % den Grundeigentümerinnen als Zustandsstörerinnen überbunden werden. Da die D.________ nicht mehr existiert, wird dieser Teil der Kosten vom Kanton übernommen. Der auf die Zustandsstörerinnen entfallende Kostenteil wird nach ihrem Anteil an der Fläche des Standorts Nr. C.________ aufgeteilt.