im Eigentum der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 25. November 2005 forderte das Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft (GSA, heute AWA) die Beschwerdeführerin auf, eine historische und technische Untersuchung für die Parzelle in Auftrag zu geben. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung nicht nach, weshalb das AWA die genannten Untersuchungen selber durchführen liess. Diese ergaben, dass der Untergrund von Parzelle Nr. B.________ zwar nach wie vor stark mit Öl verunreinigt ist, dass sich aber kaum noch Schadstoffe im Grundwasser feststellen lassen. Der Standort wurde daher als weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig eingestuft.