Angefochten ist eine Verfügung des AWA nach Art. 32d Abs. 4 USG2 sowie nach Art. 30 AbfG3. Diese kann gemäss Art. 62 VRPG4 bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist damit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung beschwert und damit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) 3 Gesetz über die Abfälle vom 18. Juni 2003 (AbfG: BSG 822.1)