Am 16. November 2015 erliess das AWA eine Kostenverteilungsverfügung. Demnach entfallen 80 % der angefallenen Kosten auf die D.________ als Verhaltensstörerin, die übrigen 20 % werden auf die aktuellen Eigentümerinnen der Parzellen als Zustandsstörerinnen verteilt. Der Beschwerdeführerin werden aufgrund des RA Nr. 140/2015/84 2 flächenmässigen Anteils ihrer Parzelle am Standort Nr. C.________ 34.7 % des Kostenanteils der Zustandsstörerinnen angelastet.