2. Die Firma B.________ hat als Verhaltensstörerin einen Anteil von 80 % der bisher im Rahmen der Voruntersuchung angefallenen Untersuchungskosten – soweit diese nicht bereits vollumfänglich von der B.________ finanziert wurden – und der Kosten für zukünftige notwendige Massnahmen zu tragen." Im Übrigen wird die Kostenverteilungsverfügung des AWA vom 15. September 2015 bestätigt. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.