BSG 154.21) RA Nr. 140/2015/81 20 1. Die Kostenverteilungsverfügung des AWA vom 15. September 2015 wird wie folgt geändert: "1. Die Firma A.________ hat als Zustandsstörerin einen Anteil von 20 % der bisher im Rahmen der Voruntersuchung angefallenen Untersuchungskosten – soweit diese nicht bereits vollumfänglich von der B.________ finanziert wurden – und der Kosten für zukünftige notwendige Massnahmen zu tragen.