Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführerinnen. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.– und werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV49). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 48 Untersuchungsbericht des Regierungsstatthalters J.________ vom 11. Mai 2000, S. 28 49 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;