Die Aufteilung der Kosten, wonach die Beschwerdeführerin 1 als Zustandsstörerin 20 % und die Beschwerdeführerin 2 als Verhaltensstörerin 80 % der Kosten zu tragen hat, entspricht der gängigen Praxis und ist nicht zu beanstanden. Dies wird im Übrigen auch von den Beschwerdeführerinnen nicht gerügt. Die Beschwerde wird abgewiesen. 6. Kosten