e) Damit steht fest, dass die auf dem D.________-Areal festgestellten Belastungen unmittelbar auf Tätigkeiten der D.________ & Cie. zurückzuführen sind. Die Beschwerdeführerin 2 ist als deren Rechtsnachfolgerin Verhaltensstörerin und somit kostenpflichtig. Die Beschwerdeführerin 1 ist Eigentümerin des Standorts und daher als Zustandsstörerin kostenpflichtig. Die Aufteilung der Kosten, wonach die Beschwerdeführerin 1 als Zustandsstörerin 20 % und die Beschwerdeführerin 2 als Verhaltensstörerin 80 % der Kosten zu tragen hat, entspricht der gängigen Praxis und ist nicht zu beanstanden.