D.________ & Cie. war auch für den operativen Betrieb der Halle 22 zuständig und bestimmte, welche Güter wo eingelagert wurden.48 Der Eigentümer des Fahrzeugs hatte auf keinen dieser Faktoren einen Einfluss. Hätte die Halle 22 über die vorgeschriebenen Brandschutzvorkehren verfügt, so wäre nur der Brandabschnitt mit den Fahrzeugen ausgebrannt. Dies hätte mit grösster Wahrscheinlichkeit zu keiner Verschmutzung des Grundwassers geführt. Der Eigentümer des Fahrzeugs hat daher die Belastung nicht unmittelbar verursacht. Er kann nicht als Verhaltensstörer qualifiziert werden. Es gibt keinen Grund, sein Verschulden weiter abzuklären oder ihn am Verfahren zu beteiligen. Die Rüge ist unbegründet.