Als Zustandsstörer gilt, wer die rechtliche oder tatsächliche Gewalt über das belastete Grundstück hat, das die polizeiwidrige Einwirkung unmittelbar bewirkt, wie insb. der Eigentümer, Baurechtsinhaber, Pächter, Mieter, Verwalter und Beauftragte.46 Zustandsstörer kann damit immer nur der aktuelle Inhaber des Standorts sein, da frühere Inhaber keine rechtliche oder tatsächliche Gewalt mehr ausüben und auch keinen Vorteil von einer allfälligen Sanierung haben. Die früheren Mieter von Halle 22 kommen damit zum Vornherein nicht als Zustandsstörer in Frage.