Die Beschwerdeführerinnen können daher aus der Tatsache, dass die Rekurskommission in ihrem Urteil vom 17. Januar 2005 betreffend die Entschädigung für den Brand der Halle 22 die Grobfahrlässigkeit der D.________ & Cie. verneint hat, im vorliegenden Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. 45 Vollzugshilfe BAFU RA Nr. 140/2015/81 18 c) Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Halle 22 sei zum Zeitpunkt des Brandes an mehrere Mieter vermietet gewesen. Diese seien für die einwandfreie Lagerung ihrer Güter verantwortlich gewesen und kämen auch als Zustandsstörer in Betracht.