Verhaltensstörer ist, wer mit seinem eigenen gefahrenträchtigen Verhalten die altlastenrechtliche Belastung verursacht hat. Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit des Verhaltens ist nicht vorausgesetzt.45 Es wurde bereits oben dargelegt, weshalb die D.________ & Cie. und damit die Beschwerdeführerin 2 als deren Rechtsnachfolgerin die Belastung zu verantworten hat (E. 3 und E. 4.a). Ihr Verschulden ist nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerinnen können daher aus der Tatsache, dass die Rekurskommission in ihrem Urteil vom 17. Januar 2005 betreffend die Entschädigung für den Brand der Halle 22 die Grobfahrlässigkeit der D._____