Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Brand in Halle 22 allenfalls die erhöhten Ammonium- und Nitritwerte der Messstellen KB6 und KB7, nicht aber der übrigen Messstellen erklären kann. Der Brand kann daher nicht die alleinige Ursache der Belastung des Standorts mit Ammonium und Nitrit sein. Diese ist vielmehr auf die Verwendung und Entsorgung der entsprechenden Chemikalien in der Färberei der D.________ & Cie. zurückzuführen (vgl. E. 3.c). b) Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die D.________ & Cie. habe kein Verschulden am Brand getroffen. Sie könne daher auch nicht Verhaltensstörerin sein.