Es ist nicht ersichtlich, wie die Wehrdienste dies hätten verhindern sollen. Insgesamt steht damit fest, dass die Belastung des Grundwassers mit Ammonium und Nitrit auf die mangelhaften Brandschutzvorkehren, die Lagerung unzulässig grosser Mengen von Dünger und allenfalls die schadhafte Substanz der Halle 22 zurückzuführen ist. All dies lag in der Verantwortung der D.________ & Cie. Die Beschwerdeführerin 2 als Rechtsnachfolgerin der D.________ & Cie. wurde daher zu Recht als Verhaltensstörerin qualifiziert.