Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen lassen würden, dass der Einsatz der Wehrdienste unsachgemäss abgelaufen wäre. Die Wehrdienste waren im Gegenteil rasch vor Ort und ergriffen von Anfang an Massnahmen, um das Austreten von Löschwasser zu verhindern. Dass dies bei einem Brand dieses Ausmasses nicht vollständig verhindert werden kann, kann ihnen nicht angelastet werden. Für Löschwasser, das allenfalls über Risse in den Bodenplatten in den Untergrund gelangte, ist wiederrum die D.________ & Cie. als Inhaberin der Halle 22 verantwortlich. Es ist nicht ersichtlich, wie die Wehrdienste dies hätten verhindern sollen.