Dies hätte zu keiner Belastung des Grundwassers geführt. Weiter überstieg die gelagerte Menge an Düngemitteln die zulässigen Mengen nach StFV bei Weitem (vgl. E. 3.d). Das KIGA hatte daher bereits 1994 die Auflösung des Düngerlagers verlangt. Die D.________ & Cie. war dieser Aufforderung zuerst nachgekommen, hatte dann aber wieder mit der Lagerung von Düngemitteln in Halle 22 begonnen. Insgesamt kann festgehalten werden, dass das Ausmass des Brandes und die Menge an ausgetretenen Schadstoffen auf die mangelhaften Brandschutzvorkehren und die unzulässig grosse Menge an Düngemitteln, die in Halle 22 gelagert wurden, zurückzuführen ist. Für beides war die D.________ & Cie. verantwortlich.