Tatsächlich verfügte die Halle 22 über gar keine Brandschutzabschnitte. Die verschiedenen Düngemittel hätten aufgrund ihrer leichten Brennbarkeit nicht zusammen und insbesondere auch nicht zusammen mit andern brennbaren Materialien gelagert werden dürfen. Die verschiedenen Güter waren aber lediglich durch Regale und Holzpaletten voneinander getrennt. Auch Rauchmelder und Sprinkleranlagen fehlten, obwohl dies vorgeschrieben gewesen wäre.43 Hätten die Brandschutzvorkehren in Halle 22 den geltenden Vorschriften entsprochen, so wäre der Brand mit grösster Wahrscheinlichkeit auf das Lager mit Motorfahrzeugen beschränkt geblieben.44 Dies hätte zu keiner Belastung des Grundwassers geführt.