a) Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Belastung des Grundwassers durch Ammonium und Nitrit sei auf den Brand der Halle 22 zurückzuführen. Die Verunreinigung sei entstanden, weil schadstoffhaltiges Löschwasser im Untergrund versickert sei. In erster Linie sei daher die Feuerwehr als Verursacherin zu betrachten, da der Löscheinsatz offensichtlich nicht fachgerecht erfolgt sei.