Die Beschwerdeführerin 2 wurde daher als Rechtsnachfolgerin der D.________ & Cie. zu Recht als Verhaltensstörerin qualifiziert. Sie trägt damit zusammen mit der Beschwerdeführerin 1 die Kostenpflicht für die notwendigen altlastenrechtlichen Massnahmen (Art. 32d Abs. 1 USG). 5. Weitere Störer