g) Insgesamt steht fest, dass die Belastung mit Ammonium und Nitrit auf die in der Färberei verwendeten Chemikalien und die schadhaften Schmutzwasserleitungen, allenfalls teilweise auf den Brand in Halle 22 zurückgeführt werden kann. Gleiches gilt für die Belastung mit Chlorid, Nitrat und Sulfat. Die Abklärung der Belastung mit PER in Verdachtsfläche 1 war aufgrund der historischen Untersuchung ebenfalls geboten. All dies lag in der Verantwortung der D.________ & Cie. Andere Ursachen sind nicht ersichtlich und werden auch von den Beschwerdeführerinnen nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführerin 2 wurde daher als Rechtsnachfolgerin der D._____