b) Die Beschwerdeführerin 1 ist Grundeigentümerin der beiden Standorte Nr. E.________ und Nr. F.________ und damit Zustandsstörerin. Sie erwarb die Liegenschaften im Jahr 2008 von der Beschwerdeführerin 2. Zu diesem Zeitpunkt lagen bereits die historische Untersuchung und die technische Untersuchung Phase 1 vor. Die Beschwerdeführerin 1 hatte damit Kenntnis von der Belastung der Grundstücke und kann sich nicht auf Art. 32d Abs. 2 USG berufen. Dies wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin 1 ist daher als Zustandsstörerin in die Kostenverteilung miteinzubeziehen.