32d Abs. 2 USG). Die Kostenanteile der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind, trägt das Gemeinwesen (Art. 32d Abs. 3 USG). Sofern ein Verursacher dies verlangt, erlässt das Gemeinwesen eine RA Nr. 140/2015/81 12 Kostenteilungsverfügung (Art. 32d Abs. 4 USG). Diese regelt die Kostenanteile, die von den jeweiligen Verursachern zu tragen sind.