a) Die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen sind vom Inhaber oder von der Inhaberin des belasteten Standorts durchzuführen (Art. 20 AltlV). Diese sog. Realleistungspflicht beinhaltet auch, die Kosten für die genannten Massnahmen vorzuschiessen. Ist der Pflichtige dazu nicht in der Lage oder bleibt er trotz Mahnung und Fristansetzung untätig, so kann der Kanton diese Massnahmen selber durchführen oder Dritte damit beauftragen (Art. 32c Abs. 3 USG). Von der Realleistungspflicht zu unterscheiden ist die Kostentragungspflicht. Diese betrifft die Frage, wem die angefallenen Kosten endgültig angelastet werden.