Es handelt sich hierbei aber nicht um eine Pflicht, sondern einen Anspruch. Der Beschwerdeführerin 2 steht es damit frei, ob sie für die von ihr vorfinanzierten Kosten eine Kostenverteilungsverfügung verlangen will oder nicht. Ihr Antrag, die Kosten für die historische Untersuchung und die technische Untersuchung Phase 1 nicht im Rahmen der Kostenverteilungsverfügung zu verlegen, wird daher gutgeheissen. Die Kosten für die genannten Untersuchungen werden nicht angerechnet und die Verfügung des AWA vom 15. September 2015 entsprechend angepasst. 4. Kostentragung