Die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen sind grundsätzlich vom Inhaber eines belasteten Standortes durchzuführen (Art. 20 Abs. 1 AltlV). Die Beschwerdeführerin 2 war zur Zeit der historischen Untersuchung und der technischen Untersuchung Phase 1 Eigentümerin des Standorts und hat in dieser Funktion zu Recht die genannten Untersuchungen vorfinanziert. Sie kann daher eine Kostenverteilungsverfügung verlangen, damit die Kosten gemäss Art. 32d Abs.1 und 2 USG verteilt werden, bzw. allfällige Ausfallkosten dem Gemeinwesen überbunden werden (Art. 32d Abs. 3 USG). Es handelt sich hierbei aber nicht um eine Pflicht, sondern einen Anspruch.