Der Entscheid des AWA vom 15. September 2015 dient einerseits der Verteilung der bisher angefallenen Kosten. Diese sind bekannt, die entsprechenden Rechnungen wurden den Beschwerdeführerinnen zugestellt. Künftige Kosten müssen für den Erlass einer Kostenverteilungsverfügung nicht genau beziffert werden können. Es ist diesfalls zulässig, lediglich die Quoten für die Verteilung festzulegen.28 Die Kostenverteilung gemäss Verfügung des AWA ist daher ausreichend bestimmt und zulässig. Die Rüge ist unbegründet.