Die Untersuchungen haben vielmehr eine Sanierungsbedürftigkeit betreffend Ammonium und Nitrit ergeben sowie eine Belastung mit weiteren Stoffen, deren Konzentration aber keine weiteren Massnahmen erfordert. Bei den Kosten für die Voruntersuchung im vorliegenden Fall handelt es sich daher um notwendige Kosten für die Untersuchung eines belasteten Standorts. Als solche unterliegen sie der Kostenteilung gemäss Art. 32d Abs. 1 USG. Dies gilt auch für diejenigen Kosten, die nicht unmittelbar mit der Ammonium- und Nitritbelastung in Zusammenhang stehen. Die Rüge ist unbegründet.