Dies gilt insbesondere auch für die Untersuchung betreffend die Belastung mit Perchlorethylen (PER) in Gebäude 50.27 Die Kosten für notwendige Untersuchungsmassnahmen unterliegen nur dann nicht der Kostenteilung und werden vom Gemeinwesen getragen, wenn sich der Standort als nicht belastet erweist (Art. 32d Abs. 5 USG). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Die Untersuchungen haben vielmehr eine Sanierungsbedürftigkeit betreffend Ammonium und Nitrit ergeben sowie eine Belastung mit weiteren Stoffen, deren Konzentration aber keine weiteren Massnahmen erfordert.